_ verstorben sei. Bis auf seine letzten Aussagen habe der Beschuldigte den Vorwurf stets eingestanden. Der Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Tablettenpresse 5–6 Mal ausgeliehen habe, stütze sich auf dessen eigene Aussagen. Dabei fehle es zwar an einem direkten Beweis dafür, dass der Beschuldige am Inverkehrbringen der Drogen beteiligt gewesen sei, es gebe aber viele Anhaltspunkte. Hätte der Beschuldigte die Presse nämlich zu legalen Zwecken vermietet, hätte er kein Problem damit gehabt, Namen zu nennen. Zwar dürfe eine Aussageverweigerung nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden.