Es sei auch unklar, wie der Beschuldigte davon habe ausgehen können, E.________ werde die Wahrheit sagen, wenn er selber nicht die Wahrheit sage. Das erstinstanzliche Urteil sei daher in Bezug auf die Schuldsprüche zu bestätigen. Der Beschuldigte habe nach eigenen Angaben insgesamt 300 Thaipillen hergestellt, wovon 172 hätten sichergestellt werden können. Der Vorwurf stütze sich somit auf objektive Beweismittel und die eigenen Aussagen des Beschuldigten. Zwar bestreite der Beschuldigte den Vorwurf mittlerweile, das aber nur, weil E.________ verstorben sei.