Das gelte umso mehr, als die ersten Aussagen mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmten sowie detailliert und differenziert seien. Die Vorinstanz weise zu Recht darauf hin, dass Falschaussagen wie die behaupteten entweder aus Angst oder aus altruistischen Beweggründen gemacht würden, vorliegend aber keine der beiden Möglichkeiten Sinn mache. Spätestens in der Untersuchungshaft hätte der Beschuldigte merken müssen, dass es sich nicht um eine Bagatelle handle. Es sei auch unklar, wie der Beschuldigte davon habe ausgehen können, E.________ werde die Wahrheit sagen, wenn er selber nicht die Wahrheit sage.