11.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung geltend (siehe zum Ganzen pag. 2875 ff.), es mache keinen Sinn, während neun Einvernahmen konstante Aussagen zu machen, nur um diese dann gegen Ende der Untersuchung zu revozieren. Das gelte umso mehr, als die ersten Aussagen mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmten sowie detailliert und differenziert seien.