12 11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel einer einlässlichen Würdigung unterzogen (pag. 2669–2788). Diese überzeugt und kann vollumfänglich übernommen werden (einzig in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.9 und 1.1.10 AKS betreffend Tablettenpresse weicht die Kammer von der Vorinstanz ab und erachtet die Anklagesachverhalte als erwiesen, siehe E. 11.4 hiernach).