9. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Ausgangslage und Rahmengeschehen (siehe Vorbemerkungen unter E. 7 hiervor) sind im Wesentlichen unbestritten. Oberinstanzlich lässt sich die eigentliche Beweisthematik daher grob auf zwei Bereiche/Fragenkomplexe reduzieren: - Welches Wissen und was für Handlungen (inklusive bloss beabsichtigte) sind dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz und der Herstellung von Betäubungsmitteln (allein bzw. im Verbund mit E.________) zuzurechnen?