I.1.2 Urteildispositiv); - Vorwurf der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Veräusserung von 128 Thaipillen im Zeitraum von Sommer 2015 bis 25. August 2015 an unbekannten Orten (Ziff. 1.1.5 AKS). Die Anschlussberufung des Beschuldigten andererseits – er akzeptierte zunächst die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfach und teilweise qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 1.1.1–1.1.4, 1.1.6–1.1.8, 1.1.12; Urteilsdipositiv Ziff. III.1) – hat zur Folge, dass erneut über einen Grossteil der Vorwürfe Beweis geführt werden muss.