Ebenfalls verwiesen wird auf die unstrittig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Rahmengeschehen (pag. 2665 f.): - Der Beschuldigte und E.________ kannten sich seit längerer Zeit und waren gute Kollegen. E.________ war unter anderem Gesellschafter und Geschäftsführer der N.________(GmbH) mit Sitz am G.________ (Adresse) in C.________. Dort unterhielt sein Unternehmen auch eine Lagerhalle, für welches monatlich ca. CHF 2‘000.00 Miete anfielen.