Seine Verteidigungsmöglichkeiten waren intakt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Formulierungen «Region C.________» oder «Kanton Bern» dem Beschuldigten ermöglicht hätte, sich effektiver gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Der Beschuldigte wusste unter den gegebenen Umständen eindeutig, was ihm vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.