1.1.3 der Anklageschrift noch weiter konkretisiert, wonach er diejenigen Thaipillen weitergegeben habe, die er in den eigens dafür gemieteten Räumlichkeiten am G.________ (Adresse) in C.________ hergestellt habe, nachdem er zuvor eine leistungsfähige Tablettenpresse, Methamphetamin und verschiedene Streck- und Füllmittel erworben habe. Nach Auffassung der Kammer ist der Tatvorwurf damit unverwechselbar umschrieben.