Vorliegend wird dem Beschuldigten gemäss der in Frage stehenden Ziff. 1.1.5 der Anklageschrift vorgeworfen, im Sommer 2015 bis zum 25. August 2015 an unbekannten Orten mindestens 128 Thaipillen unentgeltlich an unbekannte Personen weitergegeben zu haben. Der Vorwurf wird mit einem Verweis auf Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift noch weiter konkretisiert, wonach er diejenigen Thaipillen weitergegeben habe, die er in den eigens dafür gemieteten Räumlichkeiten am G.________ (Adresse) in C.________ hergestellt habe, nachdem er zuvor eine leistungsfähige Tablettenpresse, Methamphetamin und verschiedene Streck- und Füllmittel erworben habe.