Für sie muss in klarer Weise ersichtlich sein, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden und sie muss ohne weiteres in der Lage sein, sich angemessen zu verteidigen. Die Formulierung «an einem unbekannten Ort» verletzt daher den Anklagegrundsatz dann nicht, wenn der Vorwurf insgesamt unverwechselbar und genügend konkret umschrieben ist (insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5; ferner Urteile 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.4 und 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4.1 f.). Vorliegend wird dem Beschuldigten gemäss der in Frage stehenden Ziff.