Die fehlende Angabe der Adressen in Pratteln und Brienz mit Bezeichnung der Räumlichkeiten, wo illegal ("indoor") Hanf angebaut worden sein soll, verstösst jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht gegen den Anklagegrundsatz» (E. 3.4.1). Auch in anderen Entscheiden machte das Bundesgericht wiederholt klar, dass trotz Verwendung einer vagen Formulierung in der Anklageschrift entscheidend ist, ob die beschuldigte Person weiss, wessen sie angeklagt wird. Für sie muss in klarer Weise ersichtlich sein, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden und sie muss ohne weiteres in der Lage sein, sich angemessen zu verteidigen.