stanz zu Recht vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014 festgehalten, die Formulierung «anderswo» sei keine und noch weniger eine hinreichend genaue Ortsbezeichnung, wie dies Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO verlange (E. 3.4.1). Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Formulierung «an unbekannten Orten» sei in gleichem Mass unbestimmt wie die Formulierung «anderswo». Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hängt jedoch die Frage, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, nicht an dem in der Anklageschrift verwendeten Begriff; dies wäre zu formalistisch.