Bei Betäubungsmitteldelikten könnten im Übrigen auch in Bezug auf die Menge oft keine genauen Angaben gemacht werden. Im Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 habe das Bundesgericht festgehalten, dass es keine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle, wenn die genaue Betäubungsmittelmenge nicht angegeben werde (E. 1.3). Wie in diesem Entscheid habe der Beschuldigte auch in casu gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Anklagesachverhalt nicht Selbstzweck, sondern diene der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands und der Verteidigung gegen die Vorwürfe. Die Einwände der Generalstaatsanwaltschaft überzeugen. Zwar bringt die Vorin-