Für den vorliegenden Fall könne es daher keinen Unterschied machen, ob der Tatort wie im Urteil aus Zürich gänzlich fehle oder nur ungenau umschrieben werde. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine Ergänzung der Anklageschrift verzichtet, weil genaue Angaben in Betäubungsmittelfällen oft nicht möglich seien. Der Vorschlag der Vorinstanz, den Deliktsort auf den «Kanton Bern» oder «Region C.________» einzugrenzen, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei nicht Zweck der Anklage, fiktive oder vermutete Tatorte aufzuführen. Es sei keine zweckmässige Eingrenzung möglich gewesen. Bei Betäubungsmitteldelikten könnten im Übrigen auch in Bezug auf die Menge oft keine genauen Angaben gemacht werden.