SB140387 vom 21. April 2016 sei es um üble Nachrede gegangen und kein Begehungsort angegeben worden. Das Obergericht Zürich habe festgehalten, dass das Anklageprinzip nicht vorschreibe, an welchem Ort, sondern ausschliesslich, mit welchem Sachverhalt eine Anklageschrift beim Gericht einzureichen sei. In jenem Fall seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht behindert worden, da dieser den Tatvorwurf genau gekannt habe. Für den vorliegenden Fall könne es daher keinen Unterschied machen, ob der Tatort wie im Urteil aus Zürich gänzlich fehle oder nur ungenau umschrieben werde.