Im Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 sei der Tatzeitpunkt gänzlich offengelassen worden. Das Bundesgericht habe geurteilt, der Zeitraum dürfe in der Anklageschrift offengelassen werden, solange keine Zweifel darüber bestünden, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Ein Anklagesachverhalt ohne Nennung des Tatorts sei daher nicht per se eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB140387 vom 21. April 2016 sei es um üble Nachrede gegangen und kein Begehungsort angegeben worden.