7 richts des Kantons Bern SK 2013 62 vom 3. Juli 2013 zum Gegenstand gehabt habe, sei es um eine grosse Menge Hanfpflanzen gegangen, sodass bezüglich Lagerung, Verkauf, etc. im Anklagesachverhalt Zeit und Ort nicht näher hätten umschrieben werden können. Es sei um einen extremen Fall gegangen und befunden worden, dass die Formulierung «anderswo» nicht tel quel eine Verletzung darstelle. Im Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 sei der Tatzeitpunkt gänzlich offengelassen worden.