Die Generalstaatsanwaltschaft hielt oberinstanzlich dagegen (siehe zum Ganzen pag. 2875 f.), gemäss Rechtsprechung liege nicht per se eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn keine Ortsangabe gemacht werde. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014, welches das Urteil des Oberge-