Nach Auffassung der Vorinstanz sei es aber notwendig, den Deliktsort approximativ in der Anklageschrift zu umschreiben. Der Staatsanwaltschaft wäre es möglich gewesen, den Deliktsort in der Anklageschrift zumindest einzugrenzen, beispielsweise mit «Region C.________» oder «Kanton Bern». Es sei kaum anzunehmen, der Beschuldigte habe die Thaipillen in der ganzen Schweiz verteilt. Die Anklageschrift leide deshalb in Bezug auf diesen Vorwurf an einem formellen Mangel – «an unbekannten Orten» reiche einfach nicht (pag. 2654 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt oberinstanzlich dagegen (siehe zum Ganzen pag.