6. Anklagegrundsatz Die Vorinstanz stellte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes fest. Sie führte in ihrer Urteilsbegründung aus, sie habe der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, im Vorfeld der Hauptverhandlung betreffend Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift den Ort der Deliktsbegehung («an unbekannten Orten») zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch darauf verzichtet. Hinsichtlich der Anschuldigung der unentgeltlichen Abgabe von mindestens 128 Thaipillen fehle es somit an der Angabe eines Tatortes. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es aber notwendig, den Deliktsort approximativ in der Anklageschrift zu umschreiben.