III.2 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sowie Ziff. V.1–3 (Verfügungen betreffend Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Bezüglich der von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte (siehe oben) darf die Kammer das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Betreffend die Ziff.