nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Ziffern sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind die Ziff. I.2 (Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz), Ziff. II.1.3 (Freispruch von der Anschuldigung der teilweise mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln), Ziff. II.2 (Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz [WG; SR 514.54]), Ziff. III.2 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sowie Ziff.