6 telgesetz) sowie gegen die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. III.1 und die Kostenverlegung gemäss Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (pag. 2834). Im Übrigen sind die Bestimmung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gemäss Ziff. IV. sowie die Verfügungen betreffend Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags mit den Verfahrenskosten (Ziff. V. 4.) und betreffend Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 5.) nicht der Rechtskraft zugänglich.