III. des erstinstanzlichen Urteildispositivs (pag. 2828 f.). Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Ziff. III.1.1.1–1.1.6 (Schuldspruch wegen mehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-