5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die Ziff. I.1 (Einstellung wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121] begangen durch Veräussern von Betäubungsmitteln) und Ziff. II.1.1–1.2 (Freispruch von der Anschuldigung der teilweise mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Herstellen von Betäubungsmitteln und Anstalten Treffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln) sowie gegen die Sanktion gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteildispositivs (pag.