Rechtsanwalt B.________ verwies demgegenüber auf seine Anschlussberufungserklärung vom 3. November 2020 (pag. 2833 ff.), in welcher er folgende Anträge stellte: 1. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, teilweise mengenmässig qualifiziert, teilweise bandenmässig qualifiziert (Ziff. III., 1.1 bis 1.6 des Urteils vom 11. März 2020). 2. Herr A.________ sei eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft von 299 Tagen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.