2. zu einer Geldstrafe vom 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 ausmachend total CHF 450.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).