4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In oberer Instanz wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 2852). Des Weiteren wurden Schriftstücke (Brief, E-Mail Verkehr des Beschuldigten mit einer in der Korrespondenz abgedeckten Drittperson; pag. 2863 ff.), die dem Vorsitzenden anonym an seine Privatadresse zugesandt worden waren, zu den Akten erkannt. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge: I.