Am 6. November 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantrage (pag. 2839 f.). Der Beschuldigte erschien trotz ordentlicher Vorladung und nachdem sein Dispensationsgesuch, eingereicht am 28. Juni 2021 (pag. 2853 f.), gleichentags abgewiesen worden war (pag. 2855 f.) nicht zur Berufungsverhandlung. Aufgrund der Anwesenheit von Rechtsanwalt B.________ wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne den säumigen Beschuldigten fortgeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).