2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 13. März 2020 die Berufung an (pag. 2635). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. September 2020 (pag. 2642 ff.). Am 12. Oktober 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung (pag. 2828 f.). Mit Eingabe vom 3. November 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Anschlussberufung (pag. 2834 ff.). Am 6. November 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantrage (pag.