2. wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, angeblich begangen durch mehrfaches Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Zeitraum von ca. November 2012 bis 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.2.); wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘901.40 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4‘380.25, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘281.65, an den Kanton Bern (1/8 der gesamten Verfahrenskosten), ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: