Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 425 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 11. März 2020 (PEN 2019 662) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. März 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kolle- gialgericht): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig quali- fiziert begangen durch Veräussern von Betäubungsmitteln im Zeitraum von Sommer 2015 bis 25.08.2015 an unbekannten Orten (AKS Ziff. 1.1.5.); 2. wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, angeblich begangen durch mehrfaches In- verkehrbringen von Arzneimitteln im Zeitraum von ca. November 2012 bis 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.2.); wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘901.40 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4‘380.25, ins- gesamt bestimmt auf CHF 9‘281.65, an den Kanton Bern (1/8 der gesamten Verfahrenskosten), ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert (AKS Ziff. 1.1.11.) begangen durch 1.1. Herstellung von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. August 2012 bis 25.08.2015 in C.________ und an anderen Orten (AKS Ziff. 1.1.9.); 1.2. Anstalten treffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. Au- gust 2015 bis 25.08.2015 in C.________ und an anderen Orten (AKS Ziff. 1.1.10.); 1.3. Besitz von Betäubungsmitteln ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.1.11.); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer Waffe im Zeitraum von April 2015 bis 25.08.2015 in C.________ und an ande- ren Orten (AKS Ziff. 1.3.); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘901.40 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4‘380.25, ins- gesamt bestimmt auf CHF 9‘281.65, an den Kanton Bern (1/8 der gesamten Verfahrenskosten), ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise mengen- mässig qualifiziert (AKS Ziff. 1.1.1. bis 1.1.4.), teilweise bandenmässig (zusammen mit D.________ geb. E.________ sel.) qualifiziert (AKS Ziff. 1.1.3., 1.1.4., 1.1.6. und 1.1.7.) began- gen durch 1.1. Erwerb und Besitz von mindestens 103.5 Gramm Methamphetamin ca. im Juni 2015 (Er- werb) respektive im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis 25.08.2015 (Besitz) in C.________ (AKS Ziff. 1.1.1. und 1.1.2.); 1.2. Herstellung von mindestens 300 Thaipillen im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.1.3.); 1.3. Anstalten treffen zur Herstellung von Thaipillen aus mindestens 101.8 Gramm Metham- phetamin im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.1.4.); 1.4. Herstellung und Besitz von MDMA-Pulver und Ecstasy-Tabletten im Umfang von mindes- tens 166.4 Gramm MDMA im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.1.6. und 1.1.8.); 1.5. Anstalten treffen zur Herstellung von Ecstasy-Tabletten aus mindestens 31.3 Gramm rei- nem MDMA im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.1.7.); 1.6. Besitz von 139 Gramm Marihuana, festgestellt am 25.08.2015 in C.________ (AKS Ziff. 1.1.12.); 2. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das Schwei- zerische Staatsgebiet und deren Besitz im Zeitraum von April 2015 bis 25.08.2015, begangen bzw. festgestellt in C.________ (AKS Ziff. 1.3.); und in Anwendung der Art. 2 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 51 aStGB; Art. 44, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. c, 12, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 299 Tagen wird vorab auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 29‘408.25 und Auslagen von CHF 26‘281.45, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘689.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Kostentabelle] 3 IV. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________] V. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (pag. 2015 ff.) werden zur Vernichtung eingezogen: Aus der HD vom 23.06.2015 bei der F.________ (AG): [Auflistung] 2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten: [Auflistung] 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: [Auflistung] 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von total CHF 7‘897.75 (Ass.-Nr. B10; Ass.-Nr. B45; Ass.-Nr. G2; Ass.-Nr. C17; Ass.-Nr. E1; Ass.-Nr. E2) wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 55‘689.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verrechnet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ hat damit noch Verfahrenskosten im Betrag von CHF 47‘791.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu bezahlen. 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 6. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 13. März 2020 die Berufung an (pag. 2635). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. September 2020 (pag. 2642 ff.). Am 12. Oktober 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung (pag. 2828 f.). Mit Eingabe vom 3. November 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Anschlussberufung (pag. 2834 ff.). Am 6. November 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantra- ge (pag. 2839 f.). Der Beschuldigte erschien trotz ordentlicher Vorladung und nachdem sein Dispen- sationsgesuch, eingereicht am 28. Juni 2021 (pag. 2853 f.), gleichentags abgewie- sen worden war (pag. 2855 f.) nicht zur Berufungsverhandlung. Aufgrund der An- wesenheit von Rechtsanwalt B.________ wurde das Verfahren in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne den säumigen Beschul- digten fortgeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In oberer Instanz wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug über den Be- schuldigten eingeholt (pag. 2852). Des Weiteren wurden Schriftstücke (Brief, E-Mail Verkehr des Beschuldigten mit einer in der Korrespondenz abgedeckten Drittperson; pag. 2863 ff.), die dem Vor- sitzenden anonym an seine Privatadresse zugesandt worden waren, zu den Akten erkannt. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11.03.2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittel-gesetz, angeb- lich begangen durch mehrfaches lnverkehrbringen von Arzneimitteln im Zeitraum von ca. No- vember 2012 bis 25.08.2015 in C.________ eingestellt wurde (Ziff. I. 2.); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung: 2.1. des Besitzes von Betäubungsmitteln angeblich begangen ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 25.08.2015 in C.________ (Ziff. II. 1.3.); 2.2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer Waffe im Zeitraum von April 2015 bis 25.08.2015 in C.________ und an anderen Orten (Ziff. II. 2.); 3. A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das Schweizerische Staatsagebiet und deren Besitz im Zeitraum von April 2015 bis 25.08.2015, begangen bzw. festgestellt in C.________ (Ziff. III. 2.). II. A.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise mengenmässig qualifiziert, teilweise bandenmässig (zusammen mit D.________ geb. E.________ sel.) qualifiziert begangen durch: 1. Veräussern von Betäubungsmitteln im Zeitraum von Sommer 2015 bis 25. August 2015 an un- bekannten Orten (Ziff. I. 1.); 2. Herstellung von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. August 2012 bis 25. August 2015 in C.________ und an anderen Orten (Ziff. Il. 1.1.); 3. Anstalten-Treffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. August 2015 bis 25. August 2015 in C.________ und an anderen Orten (Ziff. II. 1.2.); 4. Erwerb und Besitz von mindestens 103.5 Gramm Methamphetamin ca. im Juni 2015 (Erwerb) respektive im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis 25.08.2015 (Besitz) in C.________ (Ziff. III. 1.1.) 5. Herstellung von mindestens 300 Thaipillen im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (Ziff. Ill. 1.2.) 5 6. Anstalten treffen zur Herstellung von Thaipillen aus mindestens 101.8 Gramm Methamphetannin im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (Ziff. Ill. 1.3.) 7. Herstellung und Besitz von MDMA-Pulver und Ecstasy-Tabletten im Umfang von mindestens 166.4 Gramm MDMA im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (Ziff. III. 1.4.) 8. Anstalten treffen zur Herstellung von Ecstasy-Tabletten aus mindestens 31.3 Gramm reinem MDMA im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (Ziff. III. 1.5.) 9. Anstalten treffen zur Herstellung von Ecstasy-Tabletten aus mindestens 31.3 Gramm reinem MDMA im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25.08.2015 in C.________ (Ziff. Ill. 1.6.) und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten; 2. zu einer Geldstrafe vom 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 ausmachend total CHF 450.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). Rechtsanwalt B.________ verwies demgegenüber auf seine Anschlussberu- fungserklärung vom 3. November 2020 (pag. 2833 ff.), in welcher er folgende An- träge stellte: 1. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach begangen, teilweise mengenmässig qualifiziert, teilweise bandenmässig qualifiziert (Ziff. III., 1.1 bis 1.6 des Urteils vom 11. März 2020). 2. Herr A.________ sei eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für zu Unrecht er- standene Untersuchungshaft von 299 Tagen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzuspre- chen. 3. Die auf die Freisprüche entfallenden verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die Ziff. I.1 (Einstel- lung wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz [BetmG; SR 812.121] begangen durch Veräussern von Betäubungs- mitteln) und Ziff. II.1.1–1.2 (Freispruch von der Anschuldigung der teilweise men- genmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz durch Herstellen von Betäubungsmitteln und Anstalten Treffen zur Herstel- lung von Betäubungsmitteln) sowie gegen die Sanktion gemäss Ziff. III. des erstin- stanzlichen Urteildispositivs (pag. 2828 f.). Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Ziff. III.1.1.1–1.1.6 (Schuldspruch wegen mehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- 6 telgesetz) sowie gegen die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. III.1 und die Kostenverle- gung gemäss Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (pag. 2834). Im Übrigen sind die Bestimmung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gemäss Ziff. IV. sowie die Verfügungen betreffend Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags mit den Verfahrenskosten (Ziff. V. 4.) und betreffend Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 5.) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Ziffern sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind die Ziff. I.2 (Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz), Ziff. II.1.3 (Freispruch von der Anschuldigung der teilweise men- genmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln), Ziff. II.2 (Freispruch von der Anschul- digung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz [WG; SR 514.54]), Ziff. III.2 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sowie Ziff. V.1–3 (Verfügungen betreffend Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände) des erstin- stanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwach- sen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Bezüglich der von der Generalstaatsanwaltschaft angefochte- nen Punkte (siehe oben) darf die Kammer das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Betreffend die Ziff. 1.1.9 und 1.1.10 AKS brachte die Kam- mer auf Antrag der Generalstaatsanwalt einen Würdigungsvorbehalt an, um die angeklagten Sachverhalte auch unter dem Titel der «Gehilfenschaft» prüfen zu können (pag. 2873). 6. Anklagegrundsatz Die Vorinstanz stellte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes fest. Sie führte in ihrer Urteilsbegründung aus, sie habe der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gege- ben, im Vorfeld der Hauptverhandlung betreffend Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift den Ort der Deliktsbegehung («an unbekannten Orten») zu ergänzen. Die Staatsan- waltschaft habe jedoch darauf verzichtet. Hinsichtlich der Anschuldigung der un- entgeltlichen Abgabe von mindestens 128 Thaipillen fehle es somit an der Angabe eines Tatortes. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es aber notwendig, den Delikt- sort approximativ in der Anklageschrift zu umschreiben. Der Staatsanwaltschaft wäre es möglich gewesen, den Deliktsort in der Anklageschrift zumindest einzu- grenzen, beispielsweise mit «Region C.________» oder «Kanton Bern». Es sei kaum anzunehmen, der Beschuldigte habe die Thaipillen in der ganzen Schweiz verteilt. Die Anklageschrift leide deshalb in Bezug auf diesen Vorwurf an einem formellen Mangel – «an unbekannten Orten» reiche einfach nicht (pag. 2654 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt oberinstanzlich dagegen (siehe zum Ganzen pag. 2875 f.), gemäss Rechtsprechung liege nicht per se eine Verletzung des An- klagegrundsatzes vor, wenn keine Ortsangabe gemacht werde. Im Urteil des Bun- desgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014, welches das Urteil des Oberge- 7 richts des Kantons Bern SK 2013 62 vom 3. Juli 2013 zum Gegenstand gehabt ha- be, sei es um eine grosse Menge Hanfpflanzen gegangen, sodass bezüglich Lage- rung, Verkauf, etc. im Anklagesachverhalt Zeit und Ort nicht näher hätten um- schrieben werden können. Es sei um einen extremen Fall gegangen und befunden worden, dass die Formulierung «anderswo» nicht tel quel eine Verletzung darstelle. Im Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 sei der Tatzeitpunkt gänzlich offengelas- sen worden. Das Bundesgericht habe geurteilt, der Zeitraum dürfe in der Anklage- schrift offengelassen werden, solange keine Zweifel darüber bestünden, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Ein Anklagesachverhalt ohne Nennung des Tatorts sei daher nicht per se eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB140387 vom 21. April 2016 sei es um üble Nachrede gegangen und kein Begehungsort angegeben worden. Das Obergericht Zürich habe festgehalten, dass das Anklageprinzip nicht vorschreibe, an welchem Ort, sondern ausschliesslich, mit welchem Sachverhalt eine Anklageschrift beim Gericht einzureichen sei. In jenem Fall seien die Verteidigungsrechte des Beschul- digten nicht behindert worden, da dieser den Tatvorwurf genau gekannt habe. Für den vorliegenden Fall könne es daher keinen Unterschied machen, ob der Tatort wie im Urteil aus Zürich gänzlich fehle oder nur ungenau umschrieben werde. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine Ergänzung der Anklageschrift verzichtet, weil ge- naue Angaben in Betäubungsmittelfällen oft nicht möglich seien. Der Vorschlag der Vorinstanz, den Deliktsort auf den «Kanton Bern» oder «Region C.________» ein- zugrenzen, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei nicht Zweck der Anklage, fiktive oder vermutete Tatorte aufzuführen. Es sei keine zweckmässige Eingrenzung mög- lich gewesen. Bei Betäubungsmitteldelikten könnten im Übrigen auch in Bezug auf die Menge oft keine genauen Angaben gemacht werden. Im Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 habe das Bundesgericht festgehalten, dass es keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes darstelle, wenn die genaue Betäubungsmittelmenge nicht angegeben werde (E. 1.3). Wie in diesem Entscheid habe der Beschuldigte auch in casu gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei der Anklagesachverhalt nicht Selbstzweck, sondern diene der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands und der Verteidigung gegen die Vorwürfe. Die Einwände der Generalstaatsanwaltschaft überzeugen. Zwar bringt die Vorin- stanz zu Recht vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014 festgehalten, die Formulierung «anderswo» sei keine und noch weniger eine hinreichend genaue Ortsbezeichnung, wie dies Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO verlange (E. 3.4.1). Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie er- wägt, die Formulierung «an unbekannten Orten» sei in gleichem Mass unbestimmt wie die Formulierung «anderswo». Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hängt jedoch die Frage, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, nicht an dem in der Anklageschrift verwendeten Begriff; dies wäre zu formalistisch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch in solchen Fällen letztlich und einzig entscheidend, ob die beschuldigte Person unter den gegebenen Umständen wuss- te, was ihr vorgeworfen wird. Sogar im Entscheid 6B_959/2013, auf den sich die Vorinstanz stützt, hielt das Bundesgericht fest: «Umgekehrt musste dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar sein, wo genau in Brienz und in Pratteln er illegal Hanfpflanzen zumindest ange- 8 baut haben soll. Bei der Hausdurchsuchung am 7. Juli 2009 in Brienz waren 207 Stecklin- ge/Jungpflanzen und 1050 grössere Pflanzen in verschiedenen Blütenstadien sichergestellt worden, nach Feststellung der Vorinstanz mit einem Gesamt-THC-Gehalt zwischen 1,7 und 11 Prozent. Die fehlende Angabe der Adressen in Pratteln und Brienz mit Bezeichnung der Räumlichkeiten, wo illegal ("indoor") Hanf angebaut worden sein soll, verstösst jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht gegen den Anklagegrundsatz» (E. 3.4.1). Auch in anderen Entscheiden machte das Bundesgericht wiederholt klar, dass trotz Verwendung einer vagen Formulierung in der Anklageschrift entscheidend ist, ob die beschuldigte Person weiss, wessen sie angeklagt wird. Für sie muss in klarer Weise ersichtlich sein, welche Vorwürfe ge- gen sie erhoben werden und sie muss ohne weiteres in der Lage sein, sich ange- messen zu verteidigen. Die Formulierung «an einem unbekannten Ort» verletzt da- her den Anklagegrundsatz dann nicht, wenn der Vorwurf insgesamt unverwechsel- bar und genügend konkret umschrieben ist (insbesondere Urteil des Bundesge- richts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5; ferner Urteile 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.4 und 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4.1 f.). Vorliegend wird dem Beschuldigten gemäss der in Frage stehenden Ziff. 1.1.5 der Anklageschrift vorgeworfen, im Sommer 2015 bis zum 25. August 2015 an unbe- kannten Orten mindestens 128 Thaipillen unentgeltlich an unbekannte Personen weitergegeben zu haben. Der Vorwurf wird mit einem Verweis auf Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift noch weiter konkretisiert, wonach er diejenigen Thaipillen weiterge- geben habe, die er in den eigens dafür gemieteten Räumlichkeiten am G.________ (Adresse) in C.________ hergestellt habe, nachdem er zuvor eine leistungsfähige Tablettenpresse, Methamphetamin und verschiedene Streck- und Füllmittel erwor- ben habe. Nach Auffassung der Kammer ist der Tatvorwurf damit unverwechselbar umschrieben. Aus der Anklageschrift wird deutlich, dass es um ganz bestimmte Thaipillen limitierter Anzahl geht, die der Beschuldigte zunächst hergestellt und da- nach über eine Dauer von mehreren Wochen an unbekannte Personen unentgelt- lich weitergegeben haben soll. Auch dem Beschuldigten war offensichtlich sofort klar, um welche Thaipillen es ging und was er damit gemacht haben soll, legte er doch ein umfassendes Geständnis ab (welches er später wieder revidierte). Seine Verteidigungsmöglichkeiten waren intakt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Formulierungen «Region C.________» oder «Kanton Bern» dem Beschuldigten ermöglicht hätte, sich effektiver gegen den Tat- vorwurf zu verteidigen. Der Beschuldigte wusste unter den gegebenen Umständen eindeutig, was ihm vor- geworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Zum besseren Verständnis des Verfahrensgegenstandes werden vorab die Aus- führungen der Vorinstanz zur Ausgangslage integral übernommen (pag. 2664 f.): Aufgrund einer Strafanzeige der Firma H.________ (SARL) mit Sitz in Paris, wonach sie auf betrüge- rische Weise dazu gebracht worden sei, einen Betrag in der Höhe von rund Euro 622‘000.00 irrtümli- cherweise auf ein Bankkonto der Firma F.________ (SA) zu überweisen, liess die Staatsanwaltschaft 9 nach der Eröffnung einer Untersuchung gegen diverse Personen im Juni und Juli 2015 mehrere Hausdurchsuchungen bei diesen und mit ihnen verbundenen Unternehmen durchführen («Aktion ROCADE», vgl. hierzu auch pag. 2043). Am I.________ (Adresse) in J.________ wurden die Büroräume von K.________ und der L.________ (AG), ein Unternehmen von E.________, durchsucht. Am M.________ (Adresse) durchsuchte die Po- lizei zudem die Büroräumlichkeiten der F.________(SA) (K.________ / E.________) und der L.________(AG). Dabei konnten im Sinne von «Zufallsfunden» unter anderem auch Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch) und Medikamente (Viagra) sichergestellt werden. Basierend auf ihren Ermittlungen ging die Polizei davon aus, dass es noch weitere Räumlichkeiten geben musste, in welchen vermutungsweise Thaipillen hergestellt würden. Vermieterabklärungen er- gaben, dass unweit des Büros der F.________(SA) am M.________ (Adresse) in C.________ die N.________ (GmbH), ebenfalls mit Bezug zu E.________, zusätzlich einen Lagerraum gemietet hat- te, nämlich am G.________ (Adresse). Als am 25.08.2015 schliesslich auch an diesem Ort eine Hausdurchsuchung erfolgte, traf die Polizei vor Ort auf eine abgeschlossene Lagerhalle mit ausge- wechselten Schlössern. Nachdem sie geklopft hatten, öffnete den Polizisten der Beschuldigte die Tü- re und wurde nach Sicherstellung diverser Betäubungsmittel und Chemikalien vorläufig festgenom- men. Sichergestellt werden konnten insbesondere folgende Waren: - Crystal, - Methamphetamingemische, - 172 Thaipillen, - MDMA-Gemische, - 1‘183 Ecstasy-Tabletten, - Amphetamin, - 1.7 g Methoxphenylaceton, - 140.9 g Cannabis, - 0.65 g MDPV, - 65 g Meskalinpulver, - diverse Stoffe wie Paracetamol, Koffein und Ethylvanillin, - diverse weitere Chemikalien, teilweise in grossen Mengen (insbesondere Methanol), - zwei Prägestempel mit Bezug zu den sichergestellten Thaipillen, - eine automatische Rundlauf-Tablettenpresse, - ein Tabletten-/Pillen-Verteilgerät sowie - diverse Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und (Labor-)Utensilien Die Lagerhalle war im Zeitpunkt der Durchsuchung videoüberwacht. Im Fahrzeug des Beschuldigten stellte die Polizei zudem ein einhändig bedienbares Messer sicher. Der Kriminaltechnische Dienst wurde zwecks Dokumentation mit Bildern und Spurensicherung beige- zogen. Das IRM Bern analysierte die Sicherstellungen insbesondere auf Betäubungsmittel. E.________ konnte in Spanien am 05.01.2016 verhaftet werden und wurde in (Auslieferungs-)Haft genommen. Er wurde schliesslich am 04.05.2016 in die Schweiz ausgeliefert. Während der laufenden Untersuchung verstarb er – nach Entlassung aus der Untersuchungshaft – am 25.08.2018 in Spanien 10 bei einem Verkehrsunfall, woraufhin das Strafverfahren gegen ihn am 15.07.2019 – noch bevor An- klage erhoben werden konnte – eingestellt wurde. Insgesamt wurde eine sehr umfangreiche Untersuchung durchgeführt, in welcher insbesondere E.________ und der Beschuldigte diverse Male befragt wurden. Ebenfalls verwiesen wird auf die unstrittig zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz zum Rahmengeschehen (pag. 2665 f.): - Der Beschuldigte und E.________ kannten sich seit längerer Zeit und waren gute Kollegen. E.________ war unter anderem Gesellschafter und Geschäftsführer der N.________(GmbH) mit Sitz am G.________ (Adresse) in C.________. Dort unterhielt sein Unternehmen auch eine La- gerhalle, für welches monatlich ca. CHF 2‘000.00 Miete anfielen. - Die N.________(GmbH) und deren Vorgängerin, die O.________ (GmbH), importierten zwischen anfangs 2012 und Ende 2013 verschiedene Waren aus dem Ausland, so unter anderem - eine Pressmaschine (115 kg) am 28.02.2012 (pag. 1152 ff.); - Vanillin am 25.09.2012 (pag. 1461); - 40 kg Koffeinpulver am 20.11.2012 (pag. 1168 und pag. 1461); - 19.4 kg Koffeinpulver am 22.11.2012 (pag. 1347 und pag. 1462); - 21 kg Koffein am 03.12.2013 (pag. 1348 und pag. 1463); - Die L.________(AG) bestellt zudem im Februar 2014 Erlenmeyerkolben (pag. 1469) und im Mai 2014 Methanol und Dyethylether (pag. 1479). - E.________ wanderte ca. im Juli 2014, evtl. ein wenig später, aus der Schweiz aus und ging zunächst nach Israel, von wo er schliesslich nach Spanien, Marbella, weiterzog. Von Zeit zu Zeit kehrte er in die Schweiz zurück und besuchte dabei unter anderem auch den Beschuldigten in der Lagerhalle. - Nachdem der Beschuldigte bereits vor der Auswanderung von E.________ manchmal in der La- gerhalle anzutreffen gewesen war, hielt er sich danach und bis zu seiner Verhaftung am 25.08.2015 regelmässig dort auf. Teilweise arbeitete und schlief er dort, räumte auf und kümmer- te sich um die Bewirtschaftung der Lagerhalle. Ein- bis zweimal bezahlte er in dieser Zeit auch die Miete der Lagerhalle. - Im August 2014 nahm der Beschuldigte in der Lagerhalle eine Bestellung der N.________(GmbH) über 26 kg Paracetamol entgegen und quittierte den Erhalt unterschriftlich (vgl. pag. 2140 unten). - Der Beschuldigte schrieb das in einer Kiste (Asservat B43) sichergestellte Minigrip Paracetamol mit «Paracet» an. - Zwischen Juni 2015 und 25.08.2015 versuchte der Beschuldigte im Lagerraum mit einer Tablet- tenpresse Thaipillen herzustellen. Hierzu verwendete er Koffein, Vanillin und Methamphetamin. Er wusste dabei, um was für Stoffe es sich dabei handelte. - Kurz vor seiner vorläufigen Festnahme kaufte A.________ am 03.08.2015 in der Drogerie P.________ Schwefelsäure (96%). - Das in seinem Fahrzeug sichergestellte einhändig bedienbare Messer kaufte der messerliebende Beschuldigte ca. im April 2015 in einem Supermarkt in Litauen für EUR 30.00 und brachte es in die Schweiz (pag. 564 f.). Er wusste dabei, dass es solche Messer in der Schweiz nicht zu kaufen 11 gibt. Er bewahrte es in der Folge in der Mittelkonsole seines Personalwagens auf (vgl. insb. pag. 2593 Z. 37 und 40 ff.). 8. Anklagesachverhalt Bei den aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung zu überprüfenden Punkten geht es materiell um die folgenden Vorwürfe: - Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Her- stellung von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ungefähr August 2012 bis 25. August 2015 in C.________ und an anderen Orten (5–6 Mal Vermietung der Tablettenpresse zur Herstellung von Thaipillen und/oder Ecstasy; Ziff. 1.1.9 AKS; Ziff. I.1.1 Urteildispositiv); - Vorwurf der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Herstellung von Betäu- bungsmitteln im Zeitraum von ungefähr August 2015 bis 25. August 2015 in C.________ und an anderen Orten (Vermietung der Tablettenpresse zur Her- stellung von Thaipillen und/oder Ecstasy für die Zeit vom 3.– 12. September 2015 an Unbekannt in Q.________ und vom 8.– 21. November 2015 an Unbekannt in R.________; Ziff. 1.1.10 AKS; Ziff. I.1.2 Urteildispositiv); - Vorwurf der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Veräusserung von 128 Thaipillen im Zeitraum von Sommer 2015 bis 25. August 2015 an unbekannten Orten (Ziff. 1.1.5 AKS). Die Anschlussberufung des Beschuldigten andererseits – er akzeptierte zunächst die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfach und teilweise qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 1.1.1–1.1.4, 1.1.6–1.1.8, 1.1.12; Urteilsdipositiv Ziff. III.1) – hat zur Folge, dass erneut über ei- nen Grossteil der Vorwürfe Beweis geführt werden muss. 9. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Ausgangslage und Rahmengeschehen (siehe Vorbemerkungen unter E. 7 hiervor) sind im Wesentlichen unbestritten. Oberinstanzlich lässt sich die eigentliche Be- weisthematik daher grob auf zwei Bereiche/Fragenkomplexe reduzieren: - Welches Wissen und was für Handlungen (inklusive bloss beabsichtigte) sind dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz und der Herstellung von Betäubungsmitteln (allein bzw. im Verbund mit E.________) zuzurechnen? Hat er zudem 128 Thaipillen veräussert? - Inwiefern sind Widerhandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Tablettenpresse nachgewiesen? 10. Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel sind von der Vorinstanz umfassend dargestellt worden (pag. 2669 ff.; pag. 2691 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Hinzu kommen die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (siehe E. 3 hiervor). 12 11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel ei- ner einlässlichen Würdigung unterzogen (pag. 2669–2788). Diese überzeugt und kann vollumfänglich übernommen werden (einzig in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.9 und 1.1.10 AKS betreffend Tablettenpresse weicht die Kammer von der Vorinstanz ab und erachtet die Anklagesachverhalte als erwiesen, siehe E. 11.4 hiernach). Nachfolgend wird daher einzig noch auf die oberinstanzlich vor- gebrachten Argumente der Parteien eingegangen. 11.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung geltend (siehe zum Ganzen pag. 2875 ff.), es mache keinen Sinn, während neun Einvernahmen konstante Aussagen zu machen, nur um diese dann gegen Ende der Untersuchung zu revozieren. Das gelte umso mehr, als die ersten Aussagen mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmten sowie detailliert und dif- ferenziert seien. Die Vorinstanz weise zu Recht darauf hin, dass Falschaussagen wie die behaupteten entweder aus Angst oder aus altruistischen Beweggründen gemacht würden, vorliegend aber keine der beiden Möglichkeiten Sinn mache. Spätestens in der Untersuchungshaft hätte der Beschuldigte merken müssen, dass es sich nicht um eine Bagatelle handle. Es sei auch unklar, wie der Beschuldigte davon habe ausgehen können, E.________ werde die Wahrheit sagen, wenn er selber nicht die Wahrheit sage. Das erstinstanzliche Urteil sei daher in Bezug auf die Schuldsprüche zu bestätigen. Der Beschuldigte habe nach eigenen Angaben insgesamt 300 Thaipillen herge- stellt, wovon 172 hätten sichergestellt werden können. Der Vorwurf stütze sich so- mit auf objektive Beweismittel und die eigenen Aussagen des Beschuldigten. Zwar bestreite der Beschuldigte den Vorwurf mittlerweile, das aber nur, weil E.________ verstorben sei. Bis auf seine letzten Aussagen habe der Beschuldigte den Vorwurf stets eingestanden. Der Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Tablettenpresse 5–6 Mal ausgeliehen habe, stütze sich auf dessen eigene Aussagen. Dabei fehle es zwar an einem di- rekten Beweis dafür, dass der Beschuldige am Inverkehrbringen der Drogen betei- ligt gewesen sei, es gebe aber viele Anhaltspunkte. Hätte der Beschuldigte die Presse nämlich zu legalen Zwecken vermietet, hätte er kein Problem damit gehabt, Namen zu nennen. Zwar dürfe eine Aussageverweigerung nicht zu Lasten des Be- schuldigten ausgelegt werden. Dieser Grundsatz finde aber seine Grenzen, wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). Vorliegend hätte die Nennung von Namen den Be- schuldigten entlastet. Deren Verweigerung dürfe daher zu seinen Lasten gewürdigt werden. Die Tablettenpresse habe ferner Rückstände von Betäubungsmitteln auf- gewiesen. Nach Angaben des Beschuldigten sei das wegen ihm gewesen (pag. 898 Z. 1180). Zudem habe er angegeben, er habe gewusst, dass die Presse 13 für Betäubungsmittel gebraucht worden sein könnte (pag. 899 Z. 1186 ff.). Schliesslich sei die Miete für die Presse mit Betäubungsmitteln bezahlt worden. Ein seriöser Vermieter hätte die Mieter bei einem solchen Angebot zur Rede gestellt und die Betäubungsmittel nicht angenommen. Der Beschuldigte sei auch nicht ein unwissendes Opfer der Strafverfolgungsbehör- den gewesen. So habe er beispielsweise ausgesagt: «Diese Presse hat ziemliches Po- tential, das ist so. Die kleinen Pressen haben einen Stempel, dann wird es wieder aufgefüllt und zu 90% funktioniert dies nicht. Einmal geht es bei 2-3 Tabletten gut, dann geht wieder 15x nichts mehr… je nach dem wie viele Nerven sie haben, machen sie das Tagelang oder nicht. Ich habe mir dann sa- gen lassen, dass Rundlaufpressen viel besser funktionieren, es gibt ein gleichmässigeres Resultat. Bei der kleinen Presse war es viel mühsamer, das war der Grund» (pag. 878 Z. 420 ff.). Dar- aus gehe hervor, dass der Beschuldigte über Knowhow verfügt habe und sein Bei- trag über blosses Pröbeln hinausgegangen sei. Von «unbedarft» und «ahnungs- los» könne keine Rede sein. Zwar seien keine Abnehmer identifiziert worden, es stehe aber fest, dass die Tablettenpresse vermietet worden sei. Der Beschuldigte hätte die Fakten auf den Tisch legen und sagen können, er habe die Presse wirk- lich an Personen vermietet, die nichts mit Drogen zu tun gehabt hätten. Er habe aber keine Namen genannt und sei auch heute nicht aufgetaucht, um sich zu ver- teidigen. 11.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung hielt dagegen (siehe zum Ganzen pag. 2878 ff.), der Beschuldigte sei kein grosser Fisch im Betäubungsmittelhandel gewesen, sondern habe nur ge- bastelt und gepröbelt. Er habe bereits in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, er habe aufgeräumt, weil die Halle per Ende September habe zurückgegeben werden sollen (pag. 507 Z. 18 ff.). Später habe er diese Aussage wiederholt (pag. 535 Z. 80). Wenn man also auf die ersten Aussagen des Beschuldigten abstellen wolle, dann müsse man auch schauen, was er tatsächlich gesagt habe. Die weitergehen- den Behauptungen gemäss Anklageschrift beruhten bloss auf Indizien. Es sei im gesamten Verfahren kein konkreter Beweis sichergestellt worden, dass MDMA syn- thetisch hergestellt worden sei. Zwar seien gewisse Stoffe vorhanden gewesen, aber nicht alle, die für eine solche Herstellung notwendig gewesen wären (pag. 1757). Hierzu brauche es eine spezielle Anlage (pag. 913 f.), die aber nir- gends sichergestellt worden sei. Auch das IRM habe festgestellt, dass besondere Substanzen für eine Synthese notwendig gewesen wären (pag. 1757). Auch Ge- ruchsimmissionen seien von niemandem bemerkt worden. Ein Prägungsstempel mit dem «facebook»-Logo habe ebenfalls gefehlt. Die Vorwürfe betreffend Me- thamphetamin und Thaipillen beruhten einzig auf den Aussagen des Beschuldig- ten, die dieser zurückgenommen habe. Abnehmer habe man keine ausfindig ma- chen können. Das Drogenlabor sei auch nicht funktionstüchtig gewesen. Es sei ein wahrhaftes «Karsumpel» gewesen und der Beschuldigte am Aufräumen. Eine Schutzausrüs- tung sei nicht gefunden worden, obwohl eine solche aufgrund der entstehenden Dämpfe zu erwarten gewesen wäre. Die Platten seien verstaubt gewesen und schon lange nicht mehr gebraucht worden. Das sehe man auf der Fotodokumenta- 14 tion. Des Weiteren seien zwar viele Stoffe via die N.________(GmbH) bestellt und gelagert worden. Das sei aber alles E.________ zuzuordnen, der auch der Mieter der Lagerhalle gewesen sei. Die N.________(GmbH) habe die Ware Jahre vor der Teilnahme des Beschuldigten bestellt (pag. 261 ff.). Die letzte Bestellung sei im August 2014 erfolgt. Die Korrespondenz dieser Bestellung sei ausschliesslich über E.________ gelaufen (pag. 2155). Der Beschuldigte habe die Ware nur entgegen- genommen, ansonsten aber keine Verbindung dazu gehabt (pag. 2140). Es gebe keine Hinweise darauf, dass er bereits früher etwas mit dem Ganzen zu tun gehabt habe. Der Inhalt der Nachricht vom 25. August 2015 (pag. 597) weise darauf hin, dass der Beschuldigte mit all dem nichts zu tun gehabt habe. Er habe Fotos von Ge- genständen gemacht, um sie aufs Internet zu stellen (pag. 793 ff.). Er habe E.________ gefragt, ob er diese noch haben wolle (pag. 594), was dafür spreche, dass er tatsächlich am Aufräumen gewesen sei. Ein weiterer Austausch sei nicht dokumentiert. Zudem habe es eine Hausdurchsuchung am M.________ (Adresse) gegeben, wovon E.________ Kenntnis erlangt habe. Dass der Beschuldigte trotz- dem im Labor am G.________(Adresse) geblieben sei, zeige, dass er nicht in den Drogenhandel involviert gewesen sein könne; ansonsten wäre er rechtzeitig ver- schwunden. Die durchgeführte schriftvergleichende Untersuchung weise zudem auf eine unbekannte Drittperson (pag. 1658). Der Beschuldigte habe die eingestandenen Sachverhalte zunächst erfunden, um E.________ nicht zu belasten. Ob er ihn habe schützen wollen oder nur Angst ge- habt habe, bleibe offen. Wahrscheinlich sei er sich schlicht nicht bewusst gewesen, was ein Geständnis bedeute in einem Fall, in dem es um Drogenproduktion gehe. Darum habe er die Vorwürfe erst bestritten, als er sich dessen bewusst geworden sei. 11.4 Würdigung durch die Kammer Mit der Vorinstanz beurteilt die Kammer die objektiven Beweismittel – die Rapporte, Fotodokumentationen, Protokolle, Verzeichnisse, Berichte und Gutachten – als le- ge artis erstellt. Sie sind ebenso seriös und neutral verfasst wie die edierten Unter- lagen und Auskünfte. Betreffend die subjektiven Beweismittel sind nach Auffassung der Kammer vor allem die Aussagen des Beschuldigten zentral (die Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten sind demgegenüber wenig ergiebig und diejenigen von E.________ mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu beurteilen, pag. 2711 ff.). Speziell ist bei diesen, dass der Beschuldigte bis und mit «Schluss- einvernahme» der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 immer in etwa gleich aus- sagte und sich dabei durchaus auch selber belastete. Nach der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO (pag. 2398 f.) – und notabene nach dem Tod von E.________ am 25. August 2018 – verlangte er dann aber eine erneute Befragung (pag. 2405 ff.). Sowohl in der auf den 29. April 2019 anberaumten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2020 vollzog er dann eine veritable Kehrtwende und versuchte, seine bis- herigen Aussagen zu revozieren. Die Kammer erachtet diese Rücknahme der Ge- ständnisse jedoch nicht als glaubhaft. Es gab keinen Grund, wieso er sich aus al- 15 truistischen Beweggründen oder aus Angst selber hätte belasten sollen. Nament- lich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn E.________ bedroht oder dazu gedrängt hätte, die Schuld auf sich zu nehmen. Die Geständnisse scheinen viel- mehr als alternativlose Reaktion auf die Anhaltung in flagranti vor Ort. Abwegig ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, wie schwer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gewogen hätten. Bereits im Rahmen der Hafteinvernahme vom 26. August 2015 wurde ihm vorgehalten, dass der Vorwurf einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum steht, der eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Sein Verteidiger, Rechtsan- walt B.________, war an dieser Einvernahme ebenfalls anwesend und hätte den Beschuldigten über allfällige Irrtümer aufklären können (pag. 54). Wie die General- staatsanwaltschaft (pag. 2875) und die Vorinstanz (pag. 2776) zudem zu Recht festhalten, sind die neuen Aussagen des Beschuldigten streckenweise nicht mit den übrigen Beweismitteln vereinbar, seine Geständnisse hingegen schon. Auf Letztere ist daher abzustellen. Für die Kammer ist ferner belegt und angesichts der einschlägigen Sicherstellun- gen bei den beiden Hausdurchsuchungen am G.________(Adresse) (siehe E. 7 hiervor), der hohen getätigten Investitionen (vgl. beispielsweise die Miete von CHF 2'000.00 pro Monat [pag. 873 Z. 210 ff., pag. 921.07 Z. 180 ff.] bei gleichzeiti- gem Einkommen von ungefähr CHF 2'000.00–3'000.00 [pag. 2223 Z. 48 f.; pag. 2225 Z. 51 ff.] und Geltendmachung von Bedürftigkeit im vorliegenden Strafverfah- ren), des vorhandenen Knowhows des Beschuldigten (vgl. beispielsweise E. 11.2 hiervor und die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Stelle pag. 878 Z. 420 ff.: «Diese Presse hat ziemliches Potential, das ist so. Die kleinen Pressen haben einen Stempel, dann wird es wieder aufgefüllt und zu 90% funktioniert dies nicht. Einmal geht es bei 2-3 Tabletten gut, dann geht wieder 15x nichts mehr… je nach dem wie viele Nerven sie haben, machen sie das Tage- lang oder nicht. Ich habe mir dann sagen lassen, dass Rundlaufpressen viel besser funktionieren, es gibt ein gleichmässigeres Resultat. Bei der kleinen Presse war es viel mühsamer, das war der Grund») sowie der Berichte des IRM (vgl. pag. 1757: «Die bei der Hausdurchsuchung vor- gefundenen Gegenstände und Gerätschaften können dazu gebraucht werden, aus Wirkstoffen und Streckmitteln und Verschnittstoffen eine Konfektionierung z.B. von fertigen Thai-Pillen (Methapmphet- amin, Coffein, Ethylvanillin) oder Ecstasy-Tabletten durchzuführen. Es wurden neben einem Stempel (mit der Aufschrift „wy“, wie für eine Tablettenpresse) auch Vakuumiermaschinen, bedruckte Folien und Anlagen zum Abpacken von Substanzen als Räuchermischungen oder Research Chemicals (De- signerdrogen) vorgefunden, sowie Pflanzenmaterial in grösseren Mengen – das uns jedoch nicht zur Analyse vorlag. Das Pflanzenmaterial könnte zur Herstellung von Räuchermischungen verwendet werden. Ethylvanillin kann als Voräufersubstanz zur Herstellung von Betäubungsmitteln (auch MDMA) eingesetzt werden, ist aber ein üblicher Zusatzstoff für Thaipillen (neben Coffein und dem Wirkstoff Methamphetamin). Ethylvanillin wurde in relativ grossen Mengen sichergestellt») offensichtlich, dass es sich bei der Lagerhalle am G.________(Adresse) in C.________ um ein funktionstüchtiges Drogenlabor und nicht bloss – wie von der Verteidigung behaup- tet – um eine Hobbywerkstatt handelte. Dass keine Vorläufersubstanzen oder spe- zielle Reagenzien gefunden wurden, die für die Synthese von Amphetamin, Me- thamphetamin oder Ecstasy üblicherweise Verwendung finden (pag. 1757), bedeu- tet weder, dass solche noch, dass andere nicht dazu verwendet wurden. Dass niemand um das Gebäude herum Geruchsimmissionen wahrnahm, ist angesichts 16 des Umstandes, dass ein Lüfter/Ventilator sichergestellt wurde, nicht weiter ver- wunderlich (Ass.-Nr. D4, pag. 1828). Und dass die Räumlichkeiten nicht feinsäu- berlich aufgeräumt waren und die empfohlene Schutzausrüstung fehlte, steht der Annahme eines illegalen Drogenlabors ebenfalls nicht entgegen. Für die Kammer ebenfalls erstellt ist, dass sowohl E.________ als auch der Be- schuldigte (er wurde am 25. August 2015 so gut wie in flagranti vor Ort angehalten) einen offensichtlichen Bezug zur Lagerhalle und zu deren Funktion als Produkti- onsstätte für Betäubungsmittel aufwiesen und dass die beiden eng zusammenar- beiteten. Auch die Mutter von E.________, S.________, bestätigte den engen Be- zug des Beschuldigten zur Halle und gab an, dieser habe von E.________ «die Halle übernommen» (pag. 1585 Z. 371 f.; pag. 1591 Z. 668 ff.). Das von der Vertei- digung ins Feld geführte Fehlen aktenkundiger Kommunikation entlastet den Be- schuldigten keineswegs, im Gegenteil: Da er für E.________ das Lager verwaltete, wäre regelmässiger Kontakt zwischen den beiden geradezu zu erwarten gewesen. Das völlige Fehlen solcher Kommunikation spricht vielmehr dafür, dass die beiden etwas zu verstecken hatten. Auch die SMS vom 25 August 2015 legt aufgrund der verwendeten Wortwahl nahe, dass die beiden öfter als aktenkundig miteinander Kontakt hatten («Sali. Ist er gut angekommen? Du, was willst du mit dem marshmellow-zeug?? Und mit den audi felgen? Gruß», pag. 597). Dass die SMS Betäubungsmittel meint, ist offenkundig (zum Begriff «Marshmellow» vgl. pag. 417). Mit den untersuchungsbegründenden Vorwürfen im Verfahren «ROCADE» (wegen Geldwäscherei und Betrugs zum Nachteil der H.________(SARL)) hatte der Be- schuldigte unbestrittenermassen nichts zu tun. Der Verteidigung kann in diesem Zusammenhang aber nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte könne nicht in den Drogenhandel von E.________ involviert gewesen sein, da er ansonsten nach den Hausdurchsuchungen vom 23. Juni 2015 geflohen wäre. Die Hausdurchsuchungen erfolgten im Rahmen eines anderen Verfahrens, das andere Firmen betraf und das mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nichts zu tun hatte. Gefunden wurde bloss Marihuana, Haschisch und Viagra (siehe E. 7 hiervor). Mit weiteren Hausdurchsuchungen rechneten die Beteiligten offen- sichtlich nicht, kaufte der Beschuldigte doch am 3. August 2015 – also nach den beiden Hausdurchsuchungen – noch Schwefelsäure. Und selbst wenn er damit ge- rechnet hätte: Es wäre auffällig gewesen, unmittelbar nach der Hausdurchsuchung am M.________(Adresse) aus dem Nachbarsgebäude am G.________(Adresse) eine grosse Anzahl von Maschinen und Chemikalien abzutransportieren, zumal der Beschuldigte keinen alternativen Lagerort zur Verfügung hatte. Dass er das nicht tat, entlastet ihn daher nicht. Betreffend die beiden Anklagepunkte Ziff. 1.1.9 und 1.1.10 AKS erachtet die Kam- mer – anders als die Vorinstanz – die Indizienlage ebenfalls als erdrückend. Die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft überzeugen (siehe E. 11.2 hiervor). Hinzu kommt, dass es der Beschuldigte selber war, der anfänglich klar sagte, er habe die Presse extern vermietet (zuerst ungefähr 3 Mal, später so- gar 5–6 Mal; pag. 547 Z. 371 bzw. pag. 896 Z. 1108 und Z. 1111), wobei die Mieter CHF 500.00–1'000.00 pro Woche dafür bezahlt hätten (pag. 546 Z. 331 f.). Er sag- te auch, wegen ihres Gewichts bringe und hole er die Presse (pag. 583 Z. 1007). 17 Die Frage, weshalb Namen und Adressen auf der sichergestellten Unterlage «Mie- tobjekt», fehlten, brachte ihn dann sichtlich in Bedrängnis: Die Erklärung «Ja weil..., wenn irgendjemand, ich weiss doch nicht. Wenn jemand im Lager ist, dann sieht man die Maschine und den Zettel ‘dran/drauf’. Das muss ja nicht jeder wissen. Darum habe ich es auch nicht ‘druf ta’» (pag. 583 Z. 110 ff.) spricht Bände. Dass die Vermietung zu illegalen Zwecken er- folgte, liegt, wenn Angaben bewusst verschwiegen werden, auf der Hand. Es ge- lang dem Beschuldigten dann auch nicht, mehr als fadenscheinige und schlicht un- glaubhafte Relativierungen anzubringen («Was die Person dann damit macht, ist ihre Sa- che», pag. 897 Z. 1121, ferner auch pag. 898 Z. 1148 ff.; «es interessiert mich auch nicht, ob die Person etwas Legales oder Illegales mit der Presse gemacht hätte», pag. 898 Z. 1155 f.; «Die Tablettenpresse kann man Personen anbieten, die Salben, Crèmen oder homöopathische Mittel, Tiernahrung oder dergleichen herstellen/produzieren. Man kann es natürlich auch Personen anbieten die andere Sachen machen», pag. 507 Z. 38–40; vgl. auch pag. 898 Z. 1148–1150). An einer Stelle gab er sogar an, nicht gewusst zu haben, wozu die Tablettenpresse eingesetzt worden sei: «Ich weiss ja nicht was die damit machen wollen. Wenn sie etwas Illega- les machen wollten ist es nicht gut für mich, wenn sie etwas Legales machen wollten ist es nicht gut für sie […]» (pag. 584 Z. 1025 f.). Dies überrascht doch sehr, will er doch teilweise in Ecstasy-Tabletten bezahlt worden sein. Als Folge dessen weist auch nachfolgende Aussage klare Beschönigungstendenzen auf: «Bewusst die Tablettenpresse vermietet mit dem Wissen, dass dieses und jenes damit gemacht wird, habe ich nicht» (pag. 899 Z. 1187 f.). Unklar bleibt einzig, von welchen Grössenordnungen bei der externen Vermietung der Presse zur Herstellung von Tabletten auszugehen ist. 12. Erwiesener Sachverhalt In einer Gesamtwürdigung und unter Verweis auf die von der Vorinstanz auf pag. 2780 f. tabellarisch erfassten jeweiligen Pillen-/Pulver- bzw. Wirkstoffmengen kommt die Kammer in den umstrittenen Punkten zu folgenden Beweisergebnissen: (1) Der Beschuldigte und E.________ fassten im Herbst 2013 den Entschluss, zu- sammen in die Produktion von Thaipillen und Ecstasy-Pillen/MDMA einzusteigen. Sie setzten diesen Plan ab ungefähr Oktober 2013 teilweise in die Tat um, wobei der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am 25. August 2015 namentlich folgen- de, in der AKS umschriebene Handlungen vornahm: - Methamphetamin/Thaipillen: Ungefähr im Juni 2015 übernahm der Beschuldig- te von Unbekannt mehr als 100 Gramm Crystal. Anschliessend deponierte der Beschuldigte diese Betäubungsmittel in der Lagerhalle am G.________(Adresse), bis sie weiterveräussert oder am 25. August 2015 von der Polizei sichergestellt wurden. Spätestens im Oktober 2013 erwarb der Be- schuldigte zudem eine leistungsfähige Tablettenpresse, mit welcher mehrere 1'000 Pillen pro Stunde hergestellt werden können. Mit zuvor von ihm erworbe- nem Methamphetamin (sichergestellte Wirkstoffmenge von 103.5 Gramm plus die Wirkstoffmenge in den bereits veräusserten 128 Thaipillen) und weiteren, von E.________ organisierten Stoffen (Vanillin, Koffein, Paracetamol) stellte er ab ungefähr Juli 2014 bis 25. August 2015 mit der Tablettenpresse mindestens 300 Thaipillen her. Von den von ihm selber hergestellten Thaipillen gab der Be- schuldigte mindestens 128 Stück unentgeltlich an unbekannte Personen weiter. 18 Im gleichen Zeitraum traf er verschiedenste Vorkehrungen (Herstellung Präge- stempel, Eigenbau einer Pillen-Abzählvorrichtung, Entgegennahme einer gros- sen, von E.________ bestellten Menge Paracetamol, Ausprobieren von ver- schiedenen Mischverhältnissen, Aneignung von Wissen über die Synthese von Methamphetamin), um aus 101.8 Gramm Methamphetamin (103.5 Gramm ab- züglich 1.7 Gramm) weitere Pillen zu produzieren. - MDMA/Ecstasy-Pillen: Im gleichen Zeitraum stellte der Beschuldigte mit zuvor gekauftem Methanol und unter Verwendung einer von ihm entwickelten Destil- lationsanlage sowie weiterer für die Herstellung von MDMA benötigter Gerät- schaften und Chemikalien in diesem Labor zusammen mit E.________ sel. mindestens 166.4 Gramm MDMA (72.2 Gramm Pulver, 1'183 Ecstasy Tabletten «facebook») her. Diese Menge blieb mit seinem Wissen bis zur polizeilichen In- tervention vom 25. August 2015 in der Lagerhalle. Nebst den effektiv herge- stellten Ecstasy Pillen wollten der Beschuldigte und E.________ sel. aus min- destens 31.3 Gramm reinem MDMA im erwähnten Labor und unter Verwen- dung der benötigten Gerätschaften, Chemikalien, Füll- und Streckmittel weitere Ecstasy Tabletten herstellen. - Beide Drogenarten: Erstellt ist, dass der Beschuldigte die von ihm erworbene Tablettenpresse ab Zeitpunkt des Erwerbs bis am 25. August 2015 ca. 5–6 Mal gegen Entgelt in Form von Ecstasy und MDMA-Gemisch an unbekannte Per- sonen vermietete. Nach Überzeugung der Kammer wusste er dabei, oder musste zumindest davon ausgehen, dass diese Personen die Presse benutz- ten, um damit grosse Mengen Betäubungsmitteln (Thaipillen und/oder Ecstasy) herzustellen. Mit zwei weiteren unbekannten Kunden in Q.________ und R.________ traf der Beschuldigte eine Vereinbarung, wonach er ihnen die Ta- blettenpresse im Zeitraum vom 3.–12. September 2015 bzw. vom 8.–21. No- vember 2015 vermieten werde. (2) Ferner hatte der Beschuldigte in der Lagerhalle am G.________(Adresse) in C.________ im Zeitpunkt seiner Anhaltung 139 Gramm (140.9 Gramm abzüglich 1.9 Gramm in einem Minigrip, welches in dubio nicht dem Beschuldigten zugerech- net wird) Marihuana deponiert. III. Rechtliche Würdigung 13. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtlichen Grundlagen sind von der Vorinstanz vollständig wiedergegeben worden. Die Ausführungen zu den vorliegend anzuwendenden Gesetzesnormen, zur Mittäterschaft, zu den Qualifikationen sowie zur Frage der Handlungseinheit sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (pag. 2788 ff.). Betreffend die Frage der Handlungseinheit ist lediglich zu ergänzen, dass das zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Gesagte (pag. 2793) selbstre- dend auch für die Qualifikation nach Bst. b der Norm gilt. Für Einzelhandlungen, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, sich zu einer Bande zusam- menzuschliessen, und die wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- 19 menhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschei- nen, ist unter dem Titel der «Bandenmässigkeit» eine einzige Strafe auszuspre- chen. Ferner ist hervorzuheben, dass sich die Kammer bei der Beantwortung der Frage, welcher Grenzwert für den schweren Fall bei Methamphetamin gilt, ebenfalls an die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und damit an die gefestigte Praxis der Strafkammern hält, wonach bei Methamphetamin ein schwerer Fall bei 12 Gramm reinem Drogenwirkstoff vorliegt (vgl. u.a. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 345 vom 16. April 2019 mit Verweis auf das Urteil der 1. Strafkammer SK 17 436 vom 30. April 2018 sowie BGE 145 IV 312 [= Pra 2020 Nr. 42], wo festgestellt wurde, dass es nicht bundes- rechtswidrig sei, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM er- stellte Studie bejaht wird, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt). Bei MDMA gibt es hingegen gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Grenzwert und damit auch keinen mengenmässig schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG. 14. Subsumtion Die vorinstanzliche Subsumtion unter die verschiedenen in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgezählten Tathandlungen ist ebenfalls korrekt (pag. 2795 ff.), so dass der Be- schuldigte zusammenfassend wie folgt gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verstossen hat: - Methamphetamin/Thaipillen - Erwerb und Besitz von mindestens 103.5 Gramm Methamphetamin ca. im Juni 2015 (Erwerb) respektive im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis 25. Au- gust 2015 (Besitz) in C.________ (Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 AKS); - Herstellung von mindestens 300 Thaipillen im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.3 AKS); - Anstalten treffen zur Herstellung von Thaipillen aus mindestens 101.8 Gramm Methamphetamin im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25. Au- gust 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.4 AKS); - Zusätzlich zur Vorinstanz: Veräussern von 128 Thaipillen durch unentgelt- liche Abgabe an unbekannte Personen (Ziff. 1.1.5 AKS); - MDMA/Ecstasy - Herstellung und Besitz von MDMA-Pulver und Ecstasy-Tabletten im Um- fang von mindestens 166.4 Gramm MDMA im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.6 und 1.1.8 AKS); - Anstalten treffen zur Herstellung von Ecstasy-Tabletten aus mindestens 31.3 Gramm reinem MDMA im Zeitraum von ca. Juli 2014 bis 25. Au- gust 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.7 AKS); 20 - Beide Drogenarten (zusätzlich zur Vorinstanz) - Herstellung von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. August 2012 bis 25. August 2015 in C.________ und an anderen Orten (Ziff. 1.1.9 AKS); - Anstalten treffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. August 2015 bis 25. August 2015 in C.________ und an anderen Or- ten (Ziff. 1.1.10 AKS ); - Marihuana - Besitz von 139 Gramm Marihuana, festgestellt am 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.12 AKS); Abgesehen vom Besitz des Marihuanas (Ziff. 1.1.12 AKS) geht die Kammer davon aus, dass sämtliche Delikte vom selben Willen des Beschuldigten getragen waren, zusammen mit E.________ ein stabiles Team zu bilden und ein Drogenlabor zu be- treiben, um Drogen in Tablettenform (Methamphetamin/Thaipillen, MDMA/Ecstasy) herzustellen und zu verkaufen. Wenngleich der Beschuldigte E.________ hierar- chisch untergeordnet sein mochte, gingen sie doch arbeitsteilig vor, um gemeinsam den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit war es beispielsweise Aufgabe des Beschuldigten, das Labor während der Abwesenheit von E.________ zu bewirtschaften. Dass sich die Einzelhandlungen über einen langen Tatzeitraum erstrecken, ändert an deren Handlungseinheit nichts. Es sind keine abgrenzbaren Phasen auszumachen und aufgrund des arbeitsteiligen Vor- gehens sind die Einzelhandlungen sachlich, örtlich und personell eng miteinander verknüpft. Auf welche Art und Weise bzw. über welche Einnahmequelle ein Gewinn erzielt und die Fixkosten gedeckt werden konnten – ob durch den Verkauf von Me- thamphetamin/Thaipillen, durch den Verkauf von MDMA/Ecstasy oder durch die Vermietung der Tablettenpresse –, war von untergeordneter Bedeutung und blos- ses Mittel zum Zweck des bandenmässigen Drogenhandels. Es ist daher gesamt- haft von Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG auszugehen und eine Handlungseinheit anzunehmen, in deren Rahmen bezüglich der Delikte nach Ziff. 1.1.1–1.1.5 AKS zudem die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben ist. Wie bereits erwähnt, ist der Besitz des Marihuanas (AKS Ziff. 1.1.12) nicht von dieser Handlungseinheit erfasst. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit einerseits wegen Widerhandlung gegen das BetmG, teilweise mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen, und anderer- seits wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG durch Besitz von Marihu- ana zu verurteilen und zu bestrafen. 21 IV. Strafzumessung 15. Grundlagen Die Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zu den Grundlagen der Strafzumessung sowie zum Strafrahmen und zur Strafart sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2805 ff.). 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.1.1 Objektives Tatverschulden Ausgangspunkt bildete für die Vorinstanz lediglich die erworbene und weiterverar- beitete Menge von mindestens 103.5 Gramm reinen Methamphetamins. Sie stellte im Weiteren unbesehen – und entgegen ihren eigenen Ausführungen zur rechtli- chen Situation – auf die «Tabelle FINGERHUTH» (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Nr. 6 N 43 ff.) ab, bei welcher für Methamphetamin die analogen Werte wie bei Kokain gelten. Wie unter E. 13 hiervor erwähnt, setzt die Kammer Methamphetamin mit Heroin gleich. Zudem zieht die Kammer praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJA- KOB» (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, 2. Aufl. Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die «Tabelle FINGERHUTH» weicht insofern von der «Tabelle HANSJAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Hero- in/18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Veracht- fachung der Menge, wie bei der «Tabelle HANSJAKOB». Die Kommentatoren be- gründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB». Vorliegend beträgt die Ausgangsstrafe allein für die am Ursprung des Ganzen ste- hende Widerhandlung – den Erwerb und Besitz von 103.5 Gramm reinen Metham- phetamins plus die in den 128 bereits veräusserten Pillen enthaltene Wirkstoffmen- ge – gemäss «Tabelle HANSJAKOB» rund 25 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte liess es aber nicht mit dem Erwerb und Besitz des Drogenmateri- als bewenden, sondern nahm damit zusätzliche Tathandlungen vor, indem er dar- aus mindestens 300 Thaipillen herstellte, 128 davon veräusserte und insbesondere 22 Anstalten zur Herstellung von weiteren Thaipillen traf. Darüber hinaus leistete er auch einen erheblichen Tatbeitrag bei der Herstellung grosser Mengen von Thaipil- len, indem er die von ihm erworbene Tablettenpresse vermietete bzw. mit der be- absichtigten Vermietung Anstalten zur Herstellung solcher Pillen traf. Gesamthaft handelte er sehr professionell und offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie, weshalb die Strafe um 8 Monate zu erhöhen ist. Erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschul- digte eine professionelle Drogen-Produktionsstätte aufbaute, in welcher er mittels Synthese mindestens 166.4 Gramm reines MDMA selber herstellte. Den Stoff vera- rbeitete er zu über 1'000 Stück Ecstasy-Tabletten, 31.3 Gramm reines MDMA blie- ben unverarbeitet. Die Wirkstoffmenge ist als erheblich zu bezeichnen, zumal das Gefährdungspotential solcher Pillen deutlich höher ist als beispielsweise dasjenige von klassischen leichten Drogen. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Verkauf von 200 bis 300 Stück Ecstasy eine Strafe von 60 bis 90 Strafeinheiten vor (Richtlinien S. 26), ab 1'200 Tabletten ist Anklage zu erheben. Vorliegend hatten die sicherge- stellten Tabletten einen Hydrochlorid-Gehalt von 36–38 %. 100 Pillen enthielten ei- ne Wirkstoffmenge von durchschnittlich gut 10 Gramm. Überdies fällt auch der Um- stand, dass sich der Beschuldigte beim MDMA nicht etwa nur als Verkäufer, son- dern als originärer Hersteller von Betäubungsmitteln betätigte und damit eine hier- archisch hohe Stellung am Anfang der Absatzkette einnahm, straferhöhend ins Gewicht. Die Vermietung bzw. beabsichtigte Vermietung der Tablettenpresse zur Ecstasy-Produktion durch Dritte wirkt sich ebenfalls leicht straferhöhend aus. Die Widerhandlungen im Zusammenhang mit der MDMA-/Ecstasy-Produktion wiegen verschuldensmässig nicht mehr leicht. Der Kammer scheint im Gesamtkontext eine Erhöhung um 9 Monate angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 89 vom 10. Dezember 2019, wo bei 218 Ecstasy-Pillen und einer Wirk- stoffmenge von 32.8 Gramm eine Strafe von insgesamt 60 Strafeinheiten als an- gemessen erachtet wurde). Schliesslich handelte der Beschuldigte bandenmässig zusammen mit E.________, was den Erfolg des Delikts begünstigte und von Gesetzes wegen verschuldenser- höhend zu berücksichtigen ist. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 6 Monate als angemessen. Das objektive Tatverschulden insgesamt muss, auch wenn natürlich noch schwere- re Verfehlungen denkbar sind, als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Eine Frei- heitsstrafe von 48 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Ent- lastende Faktoren sind keine auszumachen, insbesondere war der Beschuldigte nicht selber drogensüchtig. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. 23 16.1.3 Strafrechtlich relevantes Verschulden Nach dem Gesagten bleibt es bei einem nicht mehr als leicht zu bezeichnenden Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 17. Weiteres Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die VBRS-Richtlinien sehen für Widerhandlungen im Zusammenhang mit Marihua- na bei einer gehandelten Menge von 100 Gramm bis zu einem Kilogramm eine Strafe zwischen 5 und 30 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte hatte die 139 Gramm Marihuana über längere Zeit in seinem Be- sitz. Was er damit zu tun beabsichtigte, blieb unklar. Mit der Vorinstanz ist das ob- jektive Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Unter dem Titel des subjekti- ven Tatverschuldens sind keine Faktoren auszumachen, die eine Korrektur des Verschuldens in die eine oder andere Richtung nötig machen würden. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als verschuldensangemessen (zur Strafart siehe E. 15 hiervor). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet und deren Besitz sehen die Richtlinien eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung, S. 52). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sind keine Faktoren bekannt, die zu einer Abweichung von den VBRS-Richtlinien Anlass geben würden. Eine leichte Reduk- tion des Verschuldens ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte ledig- lich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Die Strafe ist daher um 1 Tagessatz auf total 9 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren (zur Strafart siehe E. 15 hiervor). Aufgrund der gleichen Strafart ist die Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der Strafe für das Vergehen gegen das Waffenge- setz angemessen zu erhöhen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Kammer erachtet eine Erhöhung auf gesamthaft 15 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2812 f.). Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug enthält keine neuen Einträge (pag. 2852). Aus den beiden E-Mails, welche die Kammer als Beilage zu einem an die Privatadresse des Verfahrensleiters adressierten anonymen Schreibens erhielt (pag. 2865 ff.), ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte offenbar im Dunstkreis von Reichsbürgern, Verschwörungstheoretikern und Impf-Skeptikern bewegt. Auf jeden Fall geht er davon aus, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht rechtmässig ist bzw. dass nur eine Person, nicht aber «der lebende Mann A.________», verurteilt wurde und ihn damit das Verfahren nichts angeht (pag. 2867). 24 Insgesamt kann weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten aus seinem Vorleben oder seinen persönlichen Verhältnissen abgeleitet werden. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Abgesehen vom von der Vorinstanz erwähnten Disziplinarverstoss während der Untersuchungshaft (pag. 2230 f.) verhielt sich der Beschuldigte im Verfahren an- ständig. Kein besonders gutes Licht auf ihn wirft dagegen die Episode mit dem Chemikalienkauf im Oktober 2016. Auch wenn sich im Laufe der von Mitte Novem- ber 2016 bis 22. Februar 2017 laufenden Observation der Verdacht auf erneute qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG nicht erhärten liess, entsteht der Eindruck, der Beschuldigten lote gerne Grenzen aus. Der von der Verteidigung erstinstanzlich eingereichte Verlaufsbericht der Be- währungshilfe bescheinigt dem Beschuldigten ein offenes und kooperatives Verhal- ten. Der Beschuldigte habe sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sozial wie auch wirtschaftlich in kurzer Zeit integriert, verfüge über ein stabiles so- ziales Netz und aktuell auch über eine stabile Wohnsituation. Zudem könne er auch regelmässig Arbeitseinsätze vorweisen (pag. 2219 f.). Der Umstand, dass von der Bewährungshilfe oberinstanzlich kein neuer Bericht eingereicht wurde, lässt – zu- sammen mit den bereits erwähnen E-Mails – vermuten, dass ein solcher kaum be- sonders positiv ausgefallen wäre. Nachdem der Beschuldigte sich zu Beginn der Untersuchung zumindest teilweise geständig gezeigt hatte, widerrief er in seiner letzten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme bereits das meiste und in der Hauptverhandlung schliesslich alles. Ein Geständnis im eigentlichen Sinne liegt damit nicht vor, zumal die anfänglichen Ein- geständnisse nur zögerlich und angesichts einer erdrückenden objektiven Beweis- lage, namentlich des Antreffens in flagranti am Tatort, erfolgten. Ebenfalls zeigte sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig. Die im Zusammenhang mit dem erwähnten anonymen Schreiben geäusserten Ansichten des Beschuldigten zur Le- gitimation der Strafverfolgungsbehörden verstärken diesen Eindruck. Sein Verhal- ten rechtfertigt keinen Geständnisrabatt. 18.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen. 18.4 Fazit Dier Täterkomponenten wirken sich gesamthaft neutral aus. 19. Verletzung Beschleunigungsgebot Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Längere Unterbre- chungen im Verfahren sind nicht ersichtlich und die rund 5-jährige Gesamtdauer des Strafverfahrens ist Folge des Ablebens von E.________ sowie des späten Wi- derrufs der ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten. 25 20. Tagessatzhöhe Wenn wie erstinstanzlich von einem Monatseinkommen von netto CHF 2'000.00 ausgegangen wird, rechtfertigt sich in den Augen der Kammer kaum ein Pauschal- abzug von 30 % (vgl. pag. 2814). Angemessen scheint vielmehr ein solcher von 20 %. Im Gegenzug ist aufgrund der Nähe zum Existenzminimum das Nettoein- kommen um rund die Hälfte zu senken (BGE 134 IV 60). Insgesamt ergibt sich aus diesen Überlegungen eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 21. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, als angemessen. 22. Bedingter Strafvollzug Bei der Freiheitsstrafe fällt eine bedingte Strafe ausser Betracht. Hingegen ist hin- sichtlich der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es muss ihm keine Schlechtprognose gestellt werden. Der Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 750.00, wird unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre aufgeschoben. 23. Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von total 299 Tagen (pag. 51 f.; pag. 248; pag. 256 ff.) wird gestützt auf Art. 51 aStGB vollumfänglich auf die aus- gesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt. Er hat nunmehr die ganzen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 55'689.70 zu tragen. Für die Einstellungen und Frei- sprüche werden keine Kosten ausgeschieden. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5'000.00 festgesetzt, da sowohl Berufung als auch Anschlussberufung – wenngleich je be- schränkt – zu beurteilen waren (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfah- renskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatanwaltschaft obsiegt mit 26 ihren Anträgen weit überwiegend, so dass der Beschuldigte die ganzen Kosten zu tragen hat. 25. Amtliche Entschädigung 25.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 25.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 41'574.70 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzli- chen Verfahren bestimmt belassen (inklusive Vorschusszahlungen). Aufgrund sei- ner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern nunmehr die ganze ausge- richtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 23.38 Stunden (pag. 2886 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen. Anzupassen ist lediglich der geltend gemachte Aufwand für das obe- rinstanzliche Berufungsverfahren, dessen Dauer kürzer ausfiel als veranschlagt. Insgesamt scheint ein Aufwand von 20 Stunden angemessen 27 Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'408.40 ausgerichtet (20 Stun- den zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Ausla- gen von CHF 93.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %). Zufolge Unterliegens be- steht für den Beschuldigten die volle Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf sein Nachforderungsrecht (pag. 2881). VI. Beschlüsse 26. Verrechnung Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 7‘897.75 (Ass.-Nr. B10; Ass.- Nr. B45; Ass.-Nr. G2; Ass.-Nr. C17; Ass.-Nr. E1; Ass.-Nr. E2) ist mit den dem Be- schuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55‘689.70 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat damit noch erstinstanzli- che Verfahrenskosten von CHF 47‘791.95 zu bezahlen. 27. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 28 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 11. März 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, angeblich begangen durch mehrfaches Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Zeit- raum von ungefähr November 2012 bis am 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.2 AKS), eingestellt wurde; 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von Betäubungsmitteln ab einem unbekannten Zeitpunkt bis am 25. Au- gust 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.11 AKS); 2.2 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer Waffe im Zeitraum von April 2015 bis am 25. Au- gust 2015 in C.________ und an anderen Orten (Ziff. 1.3 AKS); 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das Schweizerische Staatsgebiet und deren Besitz im Zeit- raum von April 2015 bis am 25. August 2015, begangen bzw. festgestellt in C.________ (Ziff. 1.3 AKS); 4. im Weiteren beschlossen wurde, dass 4.1 folgende beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden: Aus der HD vom 23. Juni 2015 bei der F.________ (AG): - Div. Stempel (Ass.-Nr. 2001); - Ordner blau F.________, Bestellungen 2013 (Ass.-Nr. 2004); - Ordner blau, Anfragen (Ass.-Nr. 2005); - Ordner blau, Spesen (Ass.-Nr. 2006); - Ordner blau Dr. Feel Good 2012 (Ass.-Nr. 2007); - Couvert Hängemappe 3 Monkis (Ass.-Nr. 2009); - Dokumente (3) O.________ (Ass.-Nr. 2010); - Div. Korrespondenz (Ass.-Nr. 2012); - Rechnung Firma T.________ vom 31.05.2015 (Ass.-Nr. 2014.BM1); - Div. Mäppchen mit Unterlagen/Korrespondenz + Postquittungen betreffend F.________ (Ass.-Nr. 2015); - Karten (3) im grip Access Card (Ass.-Nr. 2016); - L.________ Valliant, 1 blauer Ordner (Ass.-Nr. 2017); - Ordner grün L.________ (Ass.-Nr. 2018); - Ordner gelb L.________, UBS AHV (Ass.-Nr. 2019); 29 - Div. Visitenkarten u. Prospekte (Ass.-Nr. 2023); - Metallkoffer silber mit diversen Unterlagen (Ass.-Nr. 2024); - Plastiksack schwarz mit Marihuana (Ass.-Nr. 2500); - Vermutlich Haschischkumpen (3 Stück) (Ass.-Nr. 2501); - Weisser Sack mit grösserer Anzahl Viagra (Ass.-Nr. 2502); - Braune Kiste mit grösserer Anzahl bem. Haschischblöcke (Ass.-Nr. 2503). Aus der HD vom 23. Juni 2015 bei der L.________(AG) + U.________ (GmbH) - Diverse Unterlagen L.________(AG): Handschriftliche Rechnungen für den Verkauf von Argan Oil Serum, Blätter zu Onlinebestellung bei V.________ Laborbedarf, Lieferschein V.________ Laborbedarf, Unterlagen zur Firma W.________ (AG) betreffend Laborbedarf, Frachtbrief X.________ Spedition betreffend Lieferung von Chemikalien, Lieferschein Y.________, vom 20. September 2016 betreffend Lieferung Raspberry Leafs, Rechnung Z.________ vom 14. August 2013 betreffend Lieferung von ätherischem Hanföl, Unterlagen betreffend Bestellung vom 2. Oktober 2013 bei AA.________ und Rechnung AB.________ vom 6. März 2014 betreffend Bestellung von 20 Kilo-gramm Koffeinpulver (Ass.-Nr. 3083.BM1– 3083.BM10). - Blöcke (3) Haschisch (Ass.-Nr. 3500); - Säcke (10) Marihuana (Ass.-Nr. 3501); - Vakumierfolie (Ass.-Nr. 3503). Aus der HD vom 25.08.2015 bei der N.________ (GmbH): - Videoüberwachungsanlage (Ass.-Nr. A1.1 - Ass.-Nr. A1.11); - Diverse Unterlagen und Notizen (Ass.-Nr. B1); - Mobiltelefon Samsung Galaxy S II schwarz (Ass.-Nr. B2); - Diverse Notizzettel (Ass.-Nr. B4) ; - Digitalwaage anthrazit (Ass.-Nr. B5); - Digitalwaage anthrazit (Ass.-Nr. B6); - Digitalwaage AP-IS silber (Ass.-Nr. B7); - Diverse Notizzettel (Ass.-Nr. B11); - Mobiltelefon Nokia 6600i silber (Ass.-Nr. B20); - Diverse Unterlagen (Ass.-Nr. B21); - Diverse Minigrip veschiedene Grössen (Ass.-Nr. B22); - Karton mit diverse kleinen braunen Flaschen (Ass.-Nr. B23); - Diverse kleine Flaschen, Behältnisse und Deckel bzw. Zapfen (Ass.-Nr. B24); - Karton mit diversen kleinen Flaschen und verschiedenen Lebensmittelfarben (Ass.-Nr. B34); - Plastikbox zum Trockenhalten von Pulver (Ass.-Nr. B36); - Säcke (13/14) getrocknete Blätter (Ass.-Nr. B37); - Minigrip mit 7 Patronen (Ass.-Nr. B38); - 2 Prägestempel «WY» zum Pressen von Thaipillen (Ass.-Nr. B39); - Karton mit Viagra (Ass.-Nr. B46); - Verteilgerät, Eigenbau (Ass.-Nr. B47); - Plastikbox mit Feuchtigkeit absorbierendem Material (Ass.-Nr. B48); 30 - Kantholz, gespalten und präpariert mit Hohlraum (Ass.-Nr. B50); - Karton mit Viagra (Ass.-Nr. B51); - Karton mit Labormaterial (Ass.-Nr. D1); - Schleuder (Ass.-Nr. D2); - Polaroid SD Speicherkarte aus Digitalkamera Polaroid i633 (Ass.-Nr. D3.4); - Lüfter / Ventilator (Ass.-Nr. D4); - Lampen (2) (Ass.-Nr. D5); - Plexiglaskiste (Ass.-Nr. D6); - Trockner (Ass.-Nr. D7); - Karton mit Labormaterial (Ass.-Nr. D8); - Kiste mit Labormaterial (Ass.-Nr. D9); - Plastikkiste mit 8 Bundesordnern; E.________ / Income Kasse 2012 / Valiant O.________ (GmbH) / Expenses 2013 N.________ (GmbH) Jahresabschluss 2012 / 2012 Vertrag / Vertrag Police 2013 / N.________(GmbH) UBS .________ (Ass.-Nr. E1); - 1 Karton mit Sachets „Dr. Feelgood“ , 9 gefüllten Sachets à 2 Gramm netto und 1 aufgerissenem leeren Sachet und 1 Karton mit 141 Sachets à 2 Gramm netto, beide Kartons mit Aufkleber «Rasbperry Leafes» (Ass.-Nr. E2); - 8 Einzahlungsbelege (Ass.-Nr. E4); - Brief adressiert an D.________ (Ass.-Nr. E5); - Tablettenpresse (Ass.-Nr. E6); - A-4 Blatt mit zwei Adressen und Daten betreffend Vermietung Ass.-Nr. E6 (Ass.-Nr. E6.1); - Bild Überbauung, möglicherweise in Thailand (Ass.-Nr. E7); - Karton (3) mit Minigrips (Ass.-Nr. E8); - Plastikmappe mit diversen Unterlagen zur N.________(GmbH) (Ass.-Nr. E9); - 7 Schlüssel (Ass.-Nr. E10); - Verpackungsmaschine (Ass.-Nr. F1); - 4 Plastikmäppchen mit Kopien «Packing Machine .________» zu Ass.-Nr. F1 (Ass.-Nr. F1.1) - Verm. Vakuumiermaschine (Ass.-Nr. F3); - Mobiltelefon Nokia 6700C (Ass.-Nr. G1); - Klappmesser einhändig bedienbar (Ass.-Nr. G3); - GPS-Gerät (Ass.-Nr. G5). Aus der HD vom 02.09.2015 bei der N.________ (GmbH): - Tellerwärmer (Ass.-Nr. A1); - Kartonkisten (4) mit Viagra (Ass.-Nr. B2); - Hochleistungsschleuder (Ass.-Nr. B3); - Kanister mit Mixer (Ass.-Nr. C36); - Diverses Labormaterial (Ass.-Nr. C37); - Einrichtung auf Brett (Ass.-Nr. C38); - Diverses Labormaterial (Ass.-Nr. C39); - Lüfter mit Rohr (Ass.-Nr. C40); - Diverses Labormaterial (Ass.-Nr. C41); - Vibriermaschine blau/weiss (Ass.-Nr. C42); - Küchenmaschine (Ass.-Nr. C43); 31 - Vakuumiermaschine gross (Ass.-Nr. C44); - Vakuumiermaschine klein (Ass.-Nr. C45); - Intertronic Herdplatten (Ass.-Nr. C46); - Kochtopf mit brauner Masse (Ass.-Nr. C47); - Mikrowelle WorldStar (Ass.-Nr. C48); - Diverse Chromstahlgefässe (Ass.-Nr. C49); - Diverse Digitalwaagen und Labormaterial (Ass.-Nr. C50); - 4 Überwachungskameras (Ass.-Nr. D2); - Plastikdose mit weissem Pulver (Ass.-Nr. D3). 4.2 folgende Gegenstände als Beweismittel bei den amtlichen Akten verbleiben: - Notizbüchlein orange (Ass.-Nr. EF2, pag. 1644); - Notizbüchlein blau mit diversen Zetteln und Kärtchen (Ass.-Nr. EF1, pag. 1646); - Visitenkarten und Karteikästchen mit diversen Kundenkarten (Ass.-Nr. 2002.BM1–2002.BM13, pag. 1662 ff.); - A-4 Blatt mit Notizen (Ass.-Nr. 2007.1, pag. 1680); - Blaue Kartonmappe mit diversen Listen und Notizen (Ass.-Nr. 2008.6– 2008.8.3, pag. 1684); - 2 Blätter mit Notizen und Kopie Führerausweis AC.________ (Ass.-Nr. 2013.BM1–2013.BM2, pag. 1688 f.); - Diverse Notizen, Skizzen mit Notizen zum Wohnort von AD.________ sowie Ausdrücken von Chemikalien Listen aus dem silbernen Metallkoffer (Ass.-Nr. 2024.BM1–2024.BM11, pag. 1690 ff.); - 3 durch A.________ beschriebene A4-Seiten mit diversen Notizen (pag. 2058); - 2 durch A.________ beschriebene A5-Seiten mit diversen Notizen (pag. 2066 f.); - 2 durch A.________ beschriebene A4-Seiten mit diversen Notizen (pag. 2068 f.). 4.3 folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben werden: - Plastikkiste mit Werkzeug (Ass.-Nr. C52); - Schleifmaschine (Ass.-Nr. C53); - Fräse auf Palette (Ass.-Nr. C54); - Drehbank Palette (Ass.-Nr. C55); - Tischsäge Elektro (Ass.-Nr. D4). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmäs- sig qualifiziert und bandenmässig (zusammen mit D.________, geb. E.________, sel.) begangen durch: 32 1.1 Erwerb und Besitz von mindestens 103.5 Gramm Metamphetamin ungefähr im Juni 2015 (Erwerb) respektive im Zeitraum von ungefähr Juni 2015 bis am 25. August 2015 (Besitz) in C.________ (Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 AKS); 1.2 Herstellen von mindestens 300 Thaipillen im Zeitraum von ungefähr Juli 2014 bis am 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.3 AKS); 1.3 Anstalten Treffen zum Herstellen von Thaipillen aus mindestens 101.8 Gramm Metamphetamin im Zeitraum von ungefähr Juli 2014 bis am 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.4 AKS); 1.4 Veräussern von Betäubungsmitteln im Zeitraum von Sommer 2015 bis am 25. August 2015 an unbekannten Orten (Ziff. 1.1.5 AKS); 1.5 Herstellen und Besitz von MDMA-Pulver und Ecstasy-Tabletten im Umfang von mindestens 166.4 Gramm MDMA im Zeitraum von ungefähr Juli 2014 bis am 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.6 und 1.1.8 AKS); 1.6 Anstalten Treffen zum Herstellen von Ecstasy-Tabletten aus mindestens 31.3 Gramm reinem MDMA im Zeitraum von ungefähr Juli 2014 bis am 25. Au- gust 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.7 AKS); 1.7 Herstellen von Betäubungsmitteln im Zeitraum von ungefähr August 2012 bis am 25. August 2015 in C.________ und an anderen Orten (Ziff. 1.1.9 AKS); 1.8 Anstalten Treffen zum Herstellen von Betäubungsmitteln im Zeitraum von unge- fähr August 2012 bis am 25. August 2015 in C.________ und an anderen Orten (Ziff. 1.1.10 AKS); 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Besitz von 139 Gramm Marihuana, festgestellt am 25. August 2015 in C.________ (Ziff. 1.1.12 AKS) und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB 19 Abs. 1 Bst. a, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG 4 Abs. 1 Bst. c, 12, 33 Abs. 1 Bst. a WG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 299 Tagen wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 33 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55'689.70. Für die Frei- sprüche und die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I.1–2 hiervor werden keine Kosten ausgeschieden. 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 117.57 200.00 CHF 23’514.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’563.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26’077.80 CHF 2’086.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 28’164.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 55.15 200.00 CHF 11’030.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’421.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’451.90 CHF 958.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’410.70 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 93.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’093.20 CHF 315.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’408.40 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits zwei Kostenvorschüsse in Höhe von CHF 24'295.45 ausgerichtet worden sind. Nach Abzug der geleisteten Vor- schüsse ist Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren noch ein Be- trag von CHF 17'279.25 auszurichten. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 45'983.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Weiteren wird beschlossen: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 7‘897.75 (Ass.-Nr. B10; Ass.- Nr. B45; Ass.-Nr. G2; Ass.-Nr. C17; Ass.-Nr. E1; Ass.-Nr. E2) wird mit den dem Be- 34 schuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55‘689.70 ver- rechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ hat damit noch erstinstanzliche Verfah- renskosten von CHF 47‘791.95 zu bezahlen. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entschied der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entschied der Rechtsmit- telbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 1. Juli 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. September 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel i.V. Gerichtsschreiberin Michel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35