4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'876.70 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'598.10 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. Betreffend die Zivilklage wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 2 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.