Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Belästigung, begangen am ________ 2018 in E.________ zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106 und 198 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sieben Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'761.60. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.