19. Entschädigung Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO auszurichten. In Anwendung von Art. 433 StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerin indes eine Entschädigung von CHF 12'876.70 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie eine Entschädigung von CHF 6'598.10 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen. VII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 18 VIII. Dispositiv