Die Erwägungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt sind korrekt. Die Zivilklage wird mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz, der sich die Kammer integral anschliesst, auf den Zivilweg verwiesen (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 17 pag. 409 f.). Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden wie in erster Instanz keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung