V. Zivilpunkt Die Privatklägerin erklärte weder eigenständige Berufung noch Anschlussberufung (pag. 427). In der Berufungsantwort beantragte sie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 493). Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt sind korrekt.