Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich nicht auszumachen. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird auf sieben Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).