407 f.). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Täterkomponenten würden sich vorliegend weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und sein Vorleben wie auch seine persönlichen Verhältnisse scheinen «normal». Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt er sich anständig, was jedoch erwartet werden darf. Dass er die Vorwürfe bestritt, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht negativ angelastet werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich nicht auszumachen.