Die Vorinstanz ging auf die massgeblichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten ein. Sie gelangte zum korrekten Schluss, das Tatverschulden des Beschuldigten wiege angesichts dessen, dass er die Privatklägerin mehrmals an unterschiedlichen Stellen berührt wie auch durch Worte sexuell belästigt und damit beide Tatbestandsvarianten gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt habe, schwerer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Sie setzte die Busse daher zurecht auf CHF 700.00 fest. Auf die entsprechenden Erwägungen wird integral verwiesen (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 407 f.).