17. Konkrete Strafzumessung Sexuelle Belästigung wird gemäss Art. 198 StGB mit Busse bestraft. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der absichtlich an das Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden Geschädigten greift, eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 vor (S. 50). Die Vorinstanz ging auf die massgeblichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten ein.