Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Belästigung, begangen am ________ 2018 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. 16 IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 406).