198 Abs. 2 StGB ist somit hinsichtlich beider Tatbestandsvarianten erfüllt. Die Privatklägerin stiess die Hände des Beschuldigten weg, entfernte sich von ihm und sagte mehrfach, sie wolle keinen Sex. Zudem bat sie den Beschuldigten wiederholt, Äusserungen bezüglich Sex zu unterlassen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin dennoch am Gesäss, an der Hüfte sowie Richtung Vagina berührte und sie zudem um Sex bat und ihr sagte, sie sehe sexy aus, handelte er direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/