198 Abs. 2 StGB dar. Seine mehrfachen Bitten an die Privatklägerin, mit ihm Sex zu haben sowie seine Bemerkungen zu ihrem Äusseren sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – als grob unanständige sexuelle Aufforderungen, mithin als sexuelle Belästigungen durch Worte zu qualifizieren. Sowohl bei den Berührungen als auch bei den besagten Äusserungen des Beschuldigten handelt es sich um typische sexuelle Belästigungen. Der objektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist somit hinsichtlich beider Tatbestandsvarianten erfüllt.