Weiter bat er die Privatklägerin mehrmals um Sex und sagte ihr, sie könnten «es» doch schnell machen, es sei niemand zuhause und er habe schon lange keinen Sex mehr gehabt. Als die beiden anschliessend zum «alten» Domizil des Beschuldigten fuhren, sagte er der Privatklägerin, sie sehe sexy aus und fragte sie, was sie bei ihrem Aussehen denn erwarte. Diese Berührungen und körperlichen Kontaktaufnahmen des Beschuldigten haben nach dem äusseren Erscheinungsbild offensichtlich sexuelle Bedeutung und stellen damit Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB dar.