Die Bestimmung enthält neben der tätlichen Belästigung auch die sexuelle Belästigung durch Worte. Damit das Vorliegen von tatbestandsmässigen Worten bejaht werden kann, muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen, also grob unanständige (mithin vulgäre) sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen 15 hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, Art. 198 N 22).