Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen.» (Urteil BGer 6B_966/2016 vom 26. 4. 2017 E. 1.3.; BGE 137 IV 263 E 3.1).