Unter dieser Bestimmung werden geringfügige Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität verstanden. Es ist aber zweifelhaft, ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie eine betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Dabei handelt es sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Das Opfer darf in die Belästigung weder eingewilligt noch diese provoziert haben: